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Satzung

Institut für Diabetes »Gerhardt Katsch« Karlsburg e. V.

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Institut für Diabetes »Gerhardt Katsch« Karlsburg e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Karlsburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2   Aufgabe und Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, interdisziplinär eine kliniknahe angewandte Diabetesforschung und deren Umsetzung für die Diabetikerbetreuung am Standort Karlsburg durchzuführen.

(2) Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Institutes. Es trägt den Namen des Vereins. Es wird angestrebt, daß es ein Institut an der Ernst-Moritz-ArndtUniversität wird. Das Institut arbeitet eng mit der Universität Greifswald und dem Klinikum Karlsburg zusammen.

(3) Der Verein ist eine juristisch, wirtschaftlich und fachlich unabhängige Einrichtung. Das Institut ist ein rechtlich und wirtschaftlich unselbständiger Bestandteil des Vereins. Es wird von einem durch das Kuratorium zu bestellenden Institutsdirektor geleitet.

(4) Mit der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgabenstellung verfolgt der Verein einen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 59 und 60 der Abgabenordnung.

(5) Der Verein erbringt seine Leistungen und Förderungen gegenüber Dritten freiwillig. Rechtsansprüche Dritter aufgrund dieser Satzung gegen den Verein sind ausgeschlossen.

(6) Der Verein führt keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb.

(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(8) Die Ergebnisse der durchgeführten Forschungsarbeiten sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen gemeinnütziger Forschungseinrichtungen zu verwenden; sie sollen veröffentlicht oder der Allgemeinheit auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

§3   Haushalt des Vereins

(1) Der Verein bestreitet seinen Haushalt aus:

  • a) der Grundfinanzierung des Landes,
  • b) Zuwendungen der Vereinsmitglieder,
  • c) projektbezogenen Forschungsmitteln Dritter,
  • d) Spenden.

(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die im jährlichen Wirtschaftsplan festgestellt werden, die Grundfinanzierung des Vereins.

(3) Der Verein kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die durch das jetzige Institut für Diabetes belegten Liegenschaften in Karlsburg kostenlos nutzen, soweit der Landesgesetzgeber hierfür die Voraussetzungen schafft.

§4   Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind:

  • a) Ordentliche Mitglieder;
  • b) Fördernde Mitglieder;
  • c) Außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, auch Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit werden, die bereit sind, den satzungsgemäßen Vereinszweck zu fördern.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, indem sie auf rechtsverbindlicher, vertraglicher Basis einen festzulegenden Anteil an der Grundfinanzierung des Vereinshaushaltes leisten. Hierzu wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Fördernden Mitglied abgeschlossen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist, vertreten durch das Kultusministerium, unter Vorbehalt des jährlichen Haushaltes, als juristische Person förderndes Mitglied.

(4) Stimmberechtigt sind nur ordentliche und fördernde Mitglieder.

(5) Außerordentliche Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden, wenn sie sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet haben. Sie haben kein Stimmrecht.

(6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Geschäftsordnung des Vereins geregelt. Fördernde Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

(7) Die Mitgliedschaft endet

  • a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen und bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren Auflösung,
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist,
  • c) bei fördernden Mitgliedern dann, wenn ihr Finanzierungsanteil unter den vertraglich festgelegten Anteil der Grundfinanzierung sinkt. Dies gilt nicht für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
  • d) durch Ausschluß des Mitgliedes.

(8) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium, über den Ausschluß die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluß.

§5   Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) das Kuratorium,
  • c) der Vorstand,
  • d) die Institutsleitung,
  • e) der wissenschaftliche Beirat.

(2) Für die Geschäftsführung des Vereins können hauptamtlich tätige Personen eingestellt werden.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende des Vereins lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen ein.
Ist in der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung vorgesehen, so ist diese Absicht in der Tagesordnung anzukündigen.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefaßt, wobei das anwesende Mitglied jeweils 1 weiteres Mitglied vertreten darf, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Darüber hinaus gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitgliedern und den Hauptzuwendungsgebern zuzusenden.

§7   Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins aus ihrer Mitte. Eine Briefwahl in Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 ist möglich. Sie wählt die Mitglieder des Kuratoriums im Sinne von § 8 Abs. 2 und beschließt über Anträge auf Satzungsänderung einschließlich des Antrages auf Auflösung des Instituts. § 6 Ab. 3 gilt entsprechend.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Landes.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die allgemeine Lage des Vereins, die Jahresrechnung und das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie den Bericht des Institutsdirektors über die wissenschaftliche Arbeit entgegen. Die Mitgliederversammlung diskutiert den Bericht und übermittelt ihre Stellungnahme dem Kuratorium und schlägt dem Kuratorium die Entlastung des Vorstandes vor.

§8   Kuratorium

(1) Das Kuratorium entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Instituts. Es bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

  • der Vertreter des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  • ein von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählendes ordentliches Vereinsmitglied,
  • diejenigen fördernden Mitglieder, welche die höchsten Beiträge, mindestens aber 15% der jährlichen Grundfinanzierung des Vereinshaushaltes, gemäß § 4 Abs. 3 leisten. Wenn diese fördernden Mitglieder nicht zur Verfügung stehen, können die weiteren Mitglieder des Kuratoriums vorübergehend aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden bis entsprechende fördernde Mitglieder gewonnen werden.

(3) Beschlüsse des Kuratoriums von forschungspolitischer Bedeutung oder mit finanzieller Auswirkung sowie über die Bestellung des Institutsdirektors können nicht gegen die Stimme des Landes gefaßt werden.

(4) Der Vorsitzende des Vereins, der Institutsdirektor und der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Beratungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

(5) Den Vorsitz des Kuratoriums führt der Vertreter des Landes.

(6) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Kuratoriumsvorsitzende wird bei der Einladung der Mitglieder und der Vorbereitung der Sitzungen vom Vorstandsvorsitzenden unterstützt.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefaßt. Das Land hat zwei Stimmen, die anderen Mitglieder des Kuratoriums haben je eine Stimme.

(8) In Eilfällen kann das Kuratorium auch Beschlüsse im schriftlichen oder telegrafischen Umlaufverfahren fassen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand gemäß § 11 Abs. 4.

§9   Aufgaben des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) die Beschlußfassung über die Grundsätze der Vereinsarbeit und über seinen Organisations- und Geschäftsplan,
  • b) die Festlegung des endgültigen jährlichen Wirtschaftsplanes des Vereins,
  • c) die Prüfung und Genehmigung des vom Institutsdirektor vorzulegenden Tätigkeitsberichtes des Instituts über das vergangene Jahr und des Arbeitsplanes für das folgende Jahr,
  • d) die Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand des Vereins vorzulegenden Jahresabschlusses
  • e) die Einwilligung zum Abschluß, zur Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit leitenden Mitarbeitern des Institutes, zur Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen, unbeschadet der nach den Bewilligungsbedingungen der Zuwendungsgeber erforderlichen Einwilligung,
  • f) die Berufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates,
  • g) die Bestellung des Institutsdirektors und seines Stellvertreters,
  • h) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins hinausgehen,
  • i) die Erarbeitung von Vorschlägen für die Mitgliederversammlung zu Satzungsfragen und zur Auflösung des Vereins,
  • j) die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern nach Kenntnis der Stellungnahme der Mitgliederversammlung.

(2) Das Kuratorium kann dem Vorstand Weisungen erteilen, soweit diese sich im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben bewegen.

(3) Dem Kuratorium können von der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben widerruflich übertragen werden, sofern diese der Satzung nicht entgegenstehen.

§10   Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins gehören fünf zu wählende Mitglieder an. Das sind: der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in der konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, eine Kooptierung von Mitgliedern vorzunehmen.

(2) Der vom Kuratorium bestellte Institutsdirektor nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, sofern nicht Personalunion mit einem Vorstandsmitglied besteht.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§11   Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung unter Bindung an die Beschlüsse des Kuratoriums. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, wobei der Vorsitzende geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB ist und die weiteren Vorstandsmitglieder dem erweiterten Vorstand angehören.

(2) Der Vorstand hat das Kuratorium in allen wichtigen Fragen zu unterrichten. Er ist verpflichtet, dem Kuratorium über alle Angelegenheiten des Vereins Auskunft zu erteilen.

(3) Der Vorsitzende des Vereins ist verantwortlich für:

  • a) die Regelung der Geschäftsverteilung des Vereins,
  • b) die Sicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes,
  • c) das Finanz-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere die Aufstellung des Vorschlages zum Entwurf eines Stellen- und Wirtschaftsplanes und dessen rechtzeitige Vorlage beim Kuratorium,
  • d) die Berichterstattung in der Mitgliederversammlung zur Jahresrechnung sowie zum Ergebnis der Rechnungsprüfung.

(4) In unaufschiebbaren und begründeten Einzelfällen kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vorläufige Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 8 treffen, die in der jeweils nächsten Sitzung des Kuratoriums nachträglich zu bestätigen sind.

(5) Der Vorstand des Vereins faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Vorstand des Vereins und die Leitung des Institutes arbeiten nach einer abgestimmten Geschäftsordnung.

§12   Leitung des Institutes

(1) Der Institutsdirektor leitet und vertritt das Institut.

(2) Zu den weiteren Aufgaben des Institutsdirektors gehören insbesondere:

  • a) die Gesamtverantwortung für die wissenschaftlichen Arbeiten im Institut,
  • b) die personalrechtlichen Befugnisse für die Mitarbeiter des Institutes in Abstimmung mit dem administrativen Geschäftsführer, unter Beachtung von § 9 Abs. le,
  • c) die Vorlage des Tätigkeitsberichts des Institutes im vergangenen Jahr beim Kuratorium bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres,
  • d) die jährliche Vorlage eines Arbeitsplanes beim Kuratorium für das jeweils folgende Jahr bis spätestens zum 15. September,
  • e) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,
  • f) Berichterstattung in der Mitgliederversammlung über die wissenschaftliche Arbeit des Institutes.

(3) Der Institutsdirektor stellt eine angemessene Beteiligung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Erarbeitung der wissenschaftlichen Programme sicher.

§13   Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der Vorstand beauftragt den Institutsdirektor mit der Erarbeitung von Vorschlägen für die personelle Besetzung des wissenschaftlichen Beirates. Dieser besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht Mitarbeiter des Institutes sind und nicht dem Kuratorium angehören. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Kuratorium berufen. Das Kuratorium kann den Vorstand im Sinne des Satzes 1 beauftragen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seinen Mitte den Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; einmalige Wiederberufung ist zulässig.

§14   Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Institutsdirektor in wissenschaftlichen Fragen.

(2) Der Vereinsvorsitzende und der Direktor des Instituts nehmen an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teil; der Kuratoriumsvorsitzende wird eingeladen.

(3) Der wissenschaftliche Beirat ist unabhängig. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen zu den vom Institut zu bearbeitenden Forschungsfeldern und zu dessen Arbeitsplanung.

(4) Der wissenschaftliche Beirat bewertet mindestens alle drei Jahre Forschungsleistungen des Institutes in einem schriftlichen Bericht.

§15   Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Der Verein ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 auch solche Forschungsaufgaben durchzuführen, die nicht aus der Grundfinanzierung erfolgen, sondern den Zugang zu Förderungen der öffentlichen Hand (DFG, BMBF etc.) erfordern oder aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die entsprechenden Forschungsmittel sind ausschließlich für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren Bedingungen im Verein zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Im übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Instituts aus Mitten Dritter sind im Wirtschaftsplan gesondert auszuweisen.

§16   Prüfungsrechte

(1) Die Stellenbewirtschaftung und Wirtschaftsführung des Vereins, seine Pflicht zur Rechnungslegung sowie das Recht zur Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsorgane des Vereins richten sich nach den Vorschriften des Landes und nach den Zuwendungsbescheiden der Zuwendungsgeber. Die Rechnungsprüfung obliegt dem Kultusministerium des Landes.

§17   Auflösung des Vereins

Bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seiner in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenstellung kann der Verein auf Antrag aufgelöst werden. Bei der Auflösung sind die vom Land überlassenen Immobilien und Geräte an das Land zurückzugeben. Im übrigen fällt das Vermögen den Mitgliedern des Kuratoriums im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke anheim. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Ressortministers des Landes sowie nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Fassung mit auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2001 beschlossenen Satzungsänderungen.

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